Ausbildungsgrundlagen

Die Berufe der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz sind seit dem 01.01.2022 staatlich anerkannt. Grundlage für die Legitimierung der Berufe ist das Bundesgesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-G), welches am 14.12.2019 verabschiedet wurde. Unter das ATA-OTA-Gesetz fallen auch die Berufe der Operationstechnischen Anstellung und der Medizinisch-Technischen Assistent:innen im Operationsdienst. Dieses Gesetz wird ergänzt durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten (ATA-OTA-APrV), welche am 04.11.2020 verabschiedet wurde.

Bestandsschutz

Alle Kolleginnen und Kollegen, die ihre Ausbildung zur/zum ATA, OTA, OT-Angestellten oder MTAO bereits abgeschlossen haben, haben ein gesetzlich festgelegtes Recht auf Bestandsschutz. Auch allen Auszubildenden, die ihre Ausbildung vor dem 31.12.2021 begonnen haben, steht dieses Recht zu. Der Bestandsschutz ist in den §§69-71 ATA-OTA-G geregelt. Die nachträgliche Anerkennung des Bestandsschutzes ist ein Verwaltungsverfahren, der einen Antrag bei der zuständigen Landesbehörde erfordert, in dem die Ausbildung absolviert wurde.

Hinweis: Wir haben im August 2021 alle Landesbehörden kontaktiert und um Zusammenarbeit gebeten. Nicht alle Behörden sind unserer Bitte nachgekommen. Wir möchten euch die Informationen jedoch gern zur Verfügung stellen. Bitte habt dafür Verständnis, dass die benötigten Informationen noch nicht für alle Bundesländer vorliegen. Wir arbeiten an einer kontinuierlichen Erstellung der Informationen und aktualisieren die Seite täglich. Für eure Updates per Mail sind wir euch sehr dankbar. Euer Team ATAIOTA.

Baden-Württemberg

Das Bundesland Baden-Württemberg delegiert das Antragsverfahren an die Regierungsbezirke ab. Euren Antrag reicht ihr also im jeweiligen Regierungspräsidum (Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart oder Tübingen ein). Weitere Informationen hierzu folgen.

Bayern

Im Bayern nutzt ihr ein einheitliches Formular für die Beantragung eurer Staatlichen Anerkennung. Dieses findet ihr hier. Die Anerkennung erteilt die zuständige Regierung des Bezirks, in dem ihr als ATA OTA arbeitet/arbeiten wollt. Die Kontaktdaten zum Einsenden des Formulars findet ihr hier. Bitte schickt euren Antrag an die jeweilige Behörde.

Berlin

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist die zuständige Behörde im Stadtstaat. Den notwendigen Antrag findest du hier. Dieser wird nur bearbeitet, wenn er mit allen notwendigen Unterlagen per Post eingereicht wird. Für eine schnellere Bearbeitung bitte dem Stellenzeichen in der Anschrift ein OE hinzufügen: “IV H 2 OE”. Das Abschlusszeugnis bedarf einer amtlichen Beglaubigung.

Brandenburg

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) / Landesprüfungsamt Gesundheitsfachberufe ist die zuständige Behörde für die nachträgliche Anerkennung der ATA OTA. Das Antragsformular und die erforderliche Ärztliche Bescheinigung findet ihr hier.

Bremen

Die Behörde in Bremen, die für die nachträgliche Anerkennung zuständig ist, steht noch nicht fest. Sobald wir neue Informationen haben, veröffentlichen wir diese hier.

Hamburg

Die zuständige Landesbehörde in Hamburg ist die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration. Die Anträge für die nachträgliche Anerkennung für ATA findet ihr hier, die für OTA hier.

Hessen

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist die zuständige Landesbehörde in Hessen. Die notwendigen Anträge liegen auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Download bereit.

Mecklenburg-Vorpommern

Die Behörde in Mecklenburg-Vorpommern, die für die nachträgliche Anerkennung zuständig ist, steht noch nicht fest. Sobald wir neue Informationen haben, veröffentlichen wir diese hier.

Niedersachsen

Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie wird für die Anerkennung in Niedersachsen verantwortlich sein. Hier fehlt derzeit allerdings ein entsprechender Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung. Antragstellungen sind somit noch nicht möglich.

Nordrhein-Westfahlen

In NRW ist die Bezirksregierung Köln für die nachträgliche Anerkennung eurer Ausbildung zuständig. Alle notwendigen Informationen und den entsprechenden Antrag findet ihr auf der Website der Bezirksregierung Köln.

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz führt das Landratsamt für Soziales, Jugend und Versorgung die Anerkennung unserer Berufe durch. Weiterführende Informationen findet ihr auf der Homepage des LSJV, den Antrag findet ihr hier.

Saarland

Die Behörde des Saarlandes, die für die nachträgliche Anerkennung zuständig ist, steht noch nicht fest. Sobald wir neue Informationen haben, veröffentlichen wir diese hier.

Sachsen

In Sachsen ist die zuständige Behörde der Kommunale Sozialverband Sachsen. Hier findet ihr die Dokumente zur Antragstellung, die auf der Homepage des KSV zur Verfügung gestellt werden.

Sachsen-Anhalt

Das Landesverwaltungsamt ist sie zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt, die den Antrag für die Anerkennung zur Verfügung stellt. Hier findet ihr Informationen und die entsprechenden Dokumente.

Schleswig-Holstein

Das Institut für berufliche Bildung in Schleswig-Holstein übernimmt die staatliche Anerkennung. Alle notwendigen Informationen findest du im Merkblatt “Antrag auf Umschreibung gemäß §69 ATA-OTA-G”.

Thüringen

Die Behörde in Thüringen, die für die nachträgliche Anerkennung zuständig ist, ist das Thüringer Landesverwaltungsamt. Den Antrag für die Staatliche Anerkennung findest du hier, die Berufsbezeichnung bitte händisch eintragen. Schicke diesen per Post mit den notwendigen Unterlagen an die im Antrag stehende Adresse.