Anmerkung des Vorstandes: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf eine geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Alle Personenbezeichnungen im Text beziehen sich gleichermaßen auf Personen jeglichen Geschlechts. Daher werden Leser des weiblichen und diversen Geschlechts um Verständnis gebeten.

§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband führt den Namen „Deutscher Berufsverband Anästhesietechnischer und Operationstechnischer Assistenz“, abgekürzt „ATA|OTA”. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Chemnitz eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.”.
(2) Der Verband hat seinen Sitz in Chemnitz. Er wurde am 29.03.2014 errichtet.
(3) Der Verband ist politisch und konfessionell unabhängig.
(4) Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§2 – Zweck des Verbandes

(1) Zwecke des Verbandes sind:

  • die Wahrnehmung gemeinsamer ideeller und wirtschaftlicher Interessen der Berufsangehörigen der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz, der Operationstechnischen Angestellten und der Medizinisch-Technischen Assistenten[1] im Operationsdienst,
  • die rechtliche und politische Vertretung der Berufsbilder gegenüber Ministerien und Institutionen des öffentlichen Rechts,
  • die Unterstützung der Berufsangehörigen in beruflichen, rechtlichen und berufspolitischen Fragestellungen,
  • die aktive Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz, der Operationstechnischer Angestellten und Medizinisch-Technischen Assistenten im Operationsdienst,
  • die Weiterentwicklung unserer Berufsbilder,
  • die Förderung von Pflege- und Gesundheitswissenschaften sowie Forschung im Gesundheitswesen,
  • die Berufsbildungder Jugend des öffentlichen Gesundheitswesens,
  • die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(2) Die Verbandszwecke sollen erreicht werden durch:

  • das Mitwirken bei der Bearbeitung und Durchführung von Gesetzen, Satzungen, Empfehlungen und Richtlinien auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, besonders in den Professionen der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz, der Operationstechnischen Angestellten und der Medizinisch-Technischer Assistenten im Operationsdienst,
  • die Zusammenarbeit mit Institutionen (Ausbildungsträgern, Gewerkschaften und Berufsverbänden des Gesundheitswesens) auf nationaler und internationaler Ebene,
  • die Entwicklung von Konzepten sowie Aus-, Fort und Weiterbildungsveranstaltungen,
  • das Veranstalten von Bildungsangeboten zur Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  • die Mitwirkung und Förderung von pflege- und gesundheitswissenschaftlichen sowie medizinwissenschaftlichen Projekten,
  • das Publizieren von Stellungnahmen, Veröffentlichungen und die Teilnahme an Fachdiskussionen,
  • die Beteiligung an qualitätssichernden Maßnahmen und Projekten.

(3) Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands.
(5) Ehrenamtlich tätige Mitglieder des Vorstandes und des Beirates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) und den Ersatz nachgewiesener Auslagen. Sie dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Verbands kann jede natürliche und juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Arten der Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder: siehe Anlage 1.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§4 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet…
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. durch freiwilligen Austritt,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste,
d. durch Ausschluss aus dem Verband.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied kann, bei grobem Verstoß gegen die Verbandsinteressen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5 – Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung festgehalten. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 – Organe des Verbands

Die Organe des Verbands sind:

  1. die Mitgliederversammlung (MGV)
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§7 – Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied entsprechend §3, (2) eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verbands,
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    6. Ausschluss von Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in Teilen oder gänzlich über neue Medien (Internet) abgehalten werden. Das gewählte technische Verfahren muss Nachvollziehbarkeit und Unverfälschbarkeit sicherstellen.

§8 – Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung (per E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§9 – Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Verbandszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Verbandes eine solche von vier Fünftel erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Verbands sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§11 – Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Verbands es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12, und 13 entsprechend.

§12 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand i.S.d. §26 BGB setzt sich ausBerufsangehörigen der Anästhesietechnischen und Operationstechnischen Assistenz, Operationstechnischen Angestellten und Medizinisch-Technischen Assistenten im Operationsdienst zusammen, die ordentliche Mitglieder des Verbandes sind.
(2) Mitglieder des Vorstandes sind:
a. der Vorstandsvorsitzende,
b. der stellvertretende Vorstandsvorsitzende,
c. der Leiter des Ressort Finanzwesen,
d. zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(4) 1Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, von denen einer der Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter ist, gemeinschaftlich vertreten. 2Die Leitung des Ressort Finanzwesen ist in verbandsinternen Finanzangelegenheiten allein vertretungsberechtigt.
(5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche unabhängig von der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabenbereiche auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt. Der Vorstand ist für alle Verbandsangelegenheiten zuständig, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem die Aufgabe, die Ziele des Verbandes zu verwirklichen.
(6) Der Vorsitzende lädt mindestens sechsmal jährlich zu einer Vorstandssitzung ein und unterrichtet den Vorstand über den Stand der laufenden Geschäfte und die Ausführung von Beschlüssen der Organe des Verbandes. Darüber hinaus ist die/der Vorsitzende zur Einberufung einer Vorstandssitzung verpflichtet, wenn dies von wenigsten drei Vorstandsmitgliedern beantragt wird.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Stellvertreters. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf fernmündlichem oder schriftlichem Weg herbeigeführt werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(8) Der Vorstand kann zur Unterstützung einen hauptamtlich tätigen Geschäftsführer auf der Grundlage eines gesonderten Arbeitsvertrags anstellen.

§13 – Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied unter Beachtung von §12, (1) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§14 Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Verbandes mit hervorragenden Kenntnissen im Bereich der Vereinszwecke, vornehmlich aus den Bereichen OP und Anästhesie, Pädagogik, Management, der Krankenversorgung und der Wissenschaft, die nicht dem Vorstand angehören.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Eine Wiederberufung der Mitglieder nach Vorstandswahlen ist möglich.
(3) Der Beirat berät den Vorstand in grundsätzlichen und wichtigen Fragen. Die Beratungsthemen ergeben sich aus Vorschlägen des Vorstandes oder aus der Mitte des Beirates. Er steht für die Begutachtung von Projekten zur Verfügung.
(4) Der Beirat tritt mindestens viermal jährlich auf Einladung des Vorstandes zusammen. Vorstand und Beirat können gemeinsam tagen.

§15 – Auflösung des Verbandes und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Verbandes fällt das Vermögen des Verbandes an den Mercy Ships Deutschland e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

§16 – Mitgeltende Unterlagen

Die Satzung hat keine mitgeltenden Unterlagen. Die genannten Ordnungen (Beitrags-, Wahl- und Geschäftsordnung) sind nicht Bestandteil der Satzung.

§17 – Verabschiedung und Inkrafttreten

Die Satzung des ATA|OTA-Verbandes wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 27.02.2023 verabschiedet und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Anlagen zur Satzung des Deutschen Berufsverbandes Anästhesietechnischer und Operationstechnischer Assistenz

Anlage 1 – Arten der Mitgliedschaft und Rechte der Mitglieder
Art der Mitgliedschaft Beschreibung
Ordentliche Mitgliedschaft

  • Anästhesietechnische und Operationstechnische Assistentinnen und Assistenten
  • Operationstechnische Angestellte, Medizinisch-Technische Assistentinnen und Assistenten im Operationsdienst
  • Auszubildende & Studenten
  • Teilnahme-/Antrags-/Stimmrecht an/bei MGV
  • aktives & passives Wahlrecht
  • Minderheitenrecht
  • Leistungen: Fachzeitschriften „Intensiv“ für ATA und „Im OP“ für OTA, kostenlose Erstberatung durch die Kooperationsanwälte des Verbandes und reduzierte Honorarsätze, reduzierte Mitgliedsbeiträge bei Mitgliederwerbung
Nichtordentliche Mitglieder
Pflegefachpersonen & GKP / GKiP, Pädagogen (Nicht-OTA)
  • Teilnahme-/Antrags-/Stimmrecht an/bei MGV
  • aktives Wahlrecht
Kooperative Mitglieder
ATA-OTA-Schulen, Bildungszentren, Institutionen des Gesundheitswesens
  • Teilnahme-/Antrags-/Stimmrecht an/bei MGV
  • aktives Wahlrecht (1 Vertreter)
  • ein Schulbesuch pro Jahr
  • Teilnahme- und Stimmrecht in den Referaten des Verbandes
Fördernde Mitglieder
Fachfremde Personen
  • Teilnahme-/Antrags-/Stimmrecht an/bei MGV
  • aktives Wahlrecht
Ehrenmitglieder
  • Teilnahme-/Antrags-/Stimmrecht an/bei MGV
  • aktives Wahlrecht