Anerkannt vs. nicht-anerkannt
Welche Ausbildungsberufe anerkannt sind und welche nicht sowie die Rechte und Pflichten als Auszubildender regelt das Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG bzw. Landesrechtlich geregelte Ausbildungen werden durch Schulgesetze, Richtlinien und Erlasse in den einzelnen Bundesländern geschaffen. Für die Vergleichbarkeit sorgen Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz (KMK). Bundesrechtlich geregelt sind schulische Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen (z.B. Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Hebamme/Entbindungspfleger). Der rechtliche Rahmen wird durch Gesetze im Gesundheitswesen und die dazugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen des Bundes vorgegeben. Auf Basis dieses Gesetzes gibt es wiederum Ausbildungsordnungen. Diese regeln die sachliche und zeitliche Gliederung.
Es gibt also gute Gründe für Unternehmen, nicht-anerkannte Ausbildungen anzubieten. Einige davon haben wir hier aufgelistet:
- Die Ausbildung zum Operationstechnischen Assistenten bzw. Assistentin ist nicht staatlich geregelt und somit auch kein anerkannter Ausbildungsberuf. Dennoch werden OTAs immer beliebter und werden verstärkt gebraucht.
- Die Ausbildungsvergütung und auch das Entgelt nach Abschluss der Ausbildung variiert sehr stark. Nur der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes hat 2017 in der Entgeltordnung festgelegt wie OTA und auch ATA zu vergüten sind. Für kirchliche Träger gilt diese Ordnung nicht!
- Veraltetes Berufsfeld: Traditionelle Berufe wie die Weiterbildung zur Fachgesundheits- und Krankenpflegekraft für den Operationsdienst haben an Attraktivität verloren, da die Ausbildungsdauer mit über 5 Jahren einfach zu lang ist. Die Teilnehmerzahlen sind seit Jahren rückläufig.
- Extrem speziell: Außerdem sind die Aufgaben und Anforderungen eines OP- Betriebes sehr speziell. Sie benötigen somit eine gezielte Expertise.
Ablauf einer nicht-anerkannten Ausbildung
Im Prinzip funktioniert eine nicht-anerkannte Ausbildung wie eine duale Ausbildung: Die Kollegen bringen dir das notwendige Know-how bei, damit du schnell im Tagesgeschäft des Unternehmens Aufgaben übernimmst. Jedoch besuchst du keine Berufsschule im klassischen Sinne sondern lediglich eine Schule die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft anerkannt ist. Die Ausbildungsinhalte sind von Schule zu Schule sehr unterschiedlich, auch die Qualifikation der dort arbeitenden Lehrkräfte. Die Qualität der Ausbildung ist also sehr beliebig, da es keine verbindlichen Gesetze gibt.
Zudem brauchst du bei einer nicht-anerkannten Ausbildung auch keine Abschlussprüfung vor einer Kammer ablegen. Das bedeutet aber auch, es gibt kein offizielles Ausbildungszeugnis. Die Berufsbezeichnung der /des Operationstechnischen Assistentin/ Assistenten ist nicht geschützt.
Innerhalb des Krankenhauses wird auch eine nicht-anerkannte Ausbildung wie die des OTA akzeptiert. Problematisch kann es erst werden, wenn durch ein Unterlassen bspw. einer Zählkontrolle oder ein Verstoß gegen das Medizinproduktegesetz bzw. gegen die Medizinprodukte Betreiberverordnung ein haftungsrechtlicher Anspruch durch einen Patienten erhoben wird. Ebenfalls bleiben dir, durch die fehlende staatliche Anerkennung, bspw. die Berufsausbildungsbeihilfe, Bafög oder ähnliche Sozialleistungen verwehrt. Im Falle einer Arbeitslosigkeit giltst du als ungelernt.
Außerdem setzen viele Studiengänge, Weiterbildungen und Umschulungen einen anerkannten Berufsabschluss voraus. Da der Beruf OTA keinen anerkannten Berufsabschluss darstellt, bleibt der Zugang zu den meisten Hochschulen und Weiterbildungen verschlossen. Lediglich Weiterbildungen mit DKG Anerkennung können auch von OTAs absolviert werden. Jedoch ist das Angebot der Bildungsmöglichkeiten sehr eingeschränkt.
Mach dich stark für die staatliche Anerkennung! Nur gemeinsam sind wir stark.